Statuten

1. Name, Zweck, Sitz, Dauer

  • Unter dem Namen "Wohngenossenschaft Schönegg" besteht eine Genossenschaft auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Oberrieden.
  • Zweck der Genossenschaft ist es, für ihre Mitglieder günstigen Wohnraum bereitzustellen, wobei die Idee des gemeinschaftlichen Wohnens zu Grunde liegt.
  • Gemeinschaftsräume sind vorzusehen. Der Wohnraum darf nicht ausschliesslich für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

2. Mitgliedschaft 

  • Mitglied der Genossenschaft können Natürliche oder Juristische Personen werden, welche die unter Punkt 1 umschriebenen Genossenschaftszwecke unterstützen. Über die Aufnahme in die Genossenschaft entscheidet der Vorstand vorbehältlich des Vetos der Generalversammlung. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn das werdende Mitglied seinen Anteilschein bezahlt hat.
  • Die Mitglieder der Genossenschaft verpflichten sich, die Interessen zu wahren und den Statuten sowie den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane nach zu leben.
  • Jedes Mitglied muss mindestens einen Anteilschein von Fr. 1'000.- übernehmen. Unter den Mitgliedern, welche in den genossenschaftseigenen Wohnräumen wohnen, ist eine gleichmässige Teilung von Anteilscheinen anzustreben.
  • Die Mitgliedschaft erlischt bei
    • Austritt
    • Tod
    • Ausschluss
  • Ein Austritt muss dem Vorstand unter Berücksichtigung einer 6-monatigen Kundigungsfrist per Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  • Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf einen Anteil des Genossenschaftsvermögens.
  • Ein Mitglied kann von der Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn er/sie trotz schriftlicher Mahnung seine/ihre statuarischen oder mietvertragsmässigen Verpflichtungen grob verletzt oder die Genossenschaft schädigt oder gefährdet.

 3. Finanzen

  • Die Genossenschaft beschafft ihre Mittel durch
    • die Genossenschaftsanteilscheine von je Fr. 1'000.-
    • Darlehen, die in einem Reglement von der Generalversammlung genehmigt werden
    • die Mietzinse
  • Anteilscheine werden zum jeweils gültigen Sparzinssatz der Zürcher Kantonalbank verzinst und erst bei Austritt aus der Genossenschaft ausbezahlt.
  • Die Anteilscheine werden auf den Namen des Genossenschafters/der Genossenschafterin ausgestellt und dürfen nicht verpfändet oder weitergegeben werden.
  • Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
  • Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei ausscheidenden Mitgliedern erfolgt ordentlicherweise innert Monatsfrist nach Genehmigung der Zwischenabrechnung durch den Vorstand, kann aber, falls 2/3 der Mitglieder dies verlangen, bis 2 Jahre verzögert werden.
  • Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  • Über Ausgaben, die nichts mit dem Betrieb und Unterhalt der Liegenschaft zu tun haben, sowie für Anschaffungen oder Renovationen entscheidet die Hausversammlung.

4. Genossenschaftsorgane

  • Die Organe der Genossenschaft sind
    • der Vorstand
    • die Generalversammlung
    • die Kontrollstelle
    • die Hausversammlung der Wohnenden
  • Die GV hat die ihr im OR Artikel 879 übertragenen, sowie die in diesen Statuten festgehaltenen Befugnisse. Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen oder wenn der zehnte Teil, mindestens aber 3 der Genossenschafter/Genossenschafterinnen dies gemäss Art. 881 OR verlangen.
  • Die GV wählt und beschliesst mit einfachem Mehr. Sie ist bei Anwesenheit von 2/3 der Genossenschaftsmitglieder beschlussfähig.
  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Genossenschaftsmitgliedern, die für 1 Jahr gewählt werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig mit 2 Mitgliedern und beschliesst mit einfachem Mehr. Er ist zuständig für Verwaltungs- und Unterhaltsgeschäfte und konstituiert sich selbst. Für Korrespondenzen und Verpflichtungen ist er zu zweit zeichnungsberechtigt.
  • Die Kontrollstelle hat die Pflicht, das Rechnungswesen zu prüfen. Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht der Genossenschaft angehören und werden auf zwei Jahre gewählt.
  • Die Befugnisse und Aufgaben der Hausversammlung, welche sich aus den Wohnenden der genossenschaftlichen Liegenschaft bildet, sind für alle Bewohnenden verbindlich.

5. Schlussbestimmungen

  • Statutenänderungen können nur durch die GV mit allen Genossenschaftsmitgliedern bei 3/4 Mehrheit geändert werden.
  • Die Auflösung/Liquidation oder Fusion der Genossenschaft kann nur durch Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erfolgen.
  • Im Falle einer Liquidation der Genossenschaft werden nur die Anteilscheine gemäss Position 3 ausbezahlt.
  • Ein Überschuss wird dem gemeinnützigen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt. Letzterer wird durch die GV bestimmt.
  • Mitteilungen an die Genossenschafter/Genossenschafterinnen erfolgen per Brief oder Email.
  • Offizielles Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
  • Sämtliche weiteren Bestimmungen sind durch das OR geregelt.